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Das neue Verkehrsgesetz: Punkt für Punkt

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Das neue Verkehrsgesetz, einmal gültig, wird das alte Regelwerk aus dem Jahr 1947, bestehend aus 147 Artikeln, außer Kraft setzen. Dabei wurden diverse Artikel korrigiert und eliminiert. Auch wenn es noch einige Streitpunkte gibt – hier die wichtigsten Punkte:

Mindestalter für die Erteilung eines Führerscheins:

a) 23 Jahre für die Führerscheinklasse „A“ Superior. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Führerscheinklasse „A“ (Internationaler Transport) von einem Jahr oder länger.

b) 22 Jahre für die Führerscheinklasse „A“. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Führerscheinklasse „B“ (Nationaler Transport).

c) 22 Jahre für die Führerscheinklasse „B“ Superior. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Führerscheinklasse „B“ (Nationaler Transport) von einem Jahr oder länger.

d) 20 Jahre für die Führerscheinklasse „B“. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Führerscheinklasse „Particular (KfZ)“ (Bis 5 Gesamtgewicht).

e) 20 Jahre für die Führerscheinklasse „C“. (Schwere Maschinen)

f) 23 Jahre für die Führerscheinklasse „D“. (Transporte de von toxischen oder entflammbaren Gütern)

g) 18 Jahre für die Führerscheinklasse „Particular (KfZ)“, „Motorrad“, Motorrad Ausländer und „Particular (KfZ) Ausländer“, letztes je nach Stadtverwaltung

Minimalanforderungen an Kraftfahrzeuge:

a) Generell

1- Bremssystem, permanent, sicher und effizient
2- Lenksystem mit den gleichen Eigenschaften
3- Federungssystem mit adäquater Kondition
4- Bereifung mit pneumatischen oder elastischen Reifen konform der zuständigen Reglementierung
5- so konstruiert dass die Insassen ein großer Schutz gewährt wird ohne externe Anbauten
6- adäquates Gewicht, Dimensionen und Relation zwischen Motorkraft und Gewicht

b) Fracht- und Passagierbeförderungsfahrzeuge müssen mit den Anbauten versehen sein, die von den Autoritäten vorgeschrieben sind

c) Passagierbeförderungsfahrzeuge (Busse) dürfen nur für diesen Zweck eingesetzt werden und den Insassen die Sicherheit geben, Grund weswegen sie folgende Eigenschaften benötigen:

1- Notausstiege in Relation zur maximalen Anzahl der Fahrgäste.
2- Der Motor, egal wo verbaut, sollte die bestmögliche Isolierung von Hitze und Lärm dem Fahrgast gewährleisten.
3- Servolenkung.
4- Motorisolierung die das Ausbreiten von Flammen/Bränden verhindert oder einschränkt.
5- Fahrersitz, ergonomisch geformt, mit eigener Federung. Ausgenommen die Busse die von Werk ab nicht über diese Eigenschaft verfügen.

d) Wohnmobile dürfen nur für diesen Zweck eingesetzt werden.
e) Fahrer von gefährlicher Fracht, Ambulanzen oder Werttransporten müssen ihre speziell benötigten Erlaubnisse für den Betrieb erwerben.
f) Anhänger müssen ein Kopplungsystem besitzen was sie bremst wenn sich Lastkraftwagen und Anhänger lösen sollten.
g) Wohnmobile dürfen nur abgeschleppt werden wenn sie in Größe, Gewicht und Stabilität nicht die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden.
h) Spezialmaschinen benötigen überstehende Anbauteile die abmontierbar sind. Außerdem müssen sie die international geltenden Vorschriften befolgen. Ausgenommen sind die Maschinen die nicht von Werk ab mit diesen Eigenschaften ausgerüstet wurden.

Sicherheitsmerkmale:

a) Sicherheitsgurte, da wo Sitzplätze vorgesehen sind.
b) Kopfstützen auf den vorderen wie hinteren Sitzplätzen
c) Stoßfänger und Kotflügel die ihrer Funktion dienlich sind. Die Reglementierung legt die Dimension, Höhe der Stoßfänger fest.
d) Autonomes Reinigungssystem für die Frontscheibe.
e) Fester Rückspiegel mit breitem Sichtfeld.
f) Hupe mit erlaubtem Ton.
g) Sicherheitsglas an Fenstern mit adäquater Tönung.
h) Rückfahreinrichtung.
i) Reflektoren. Im Fall das Transportfahrzeugen müssen Faggen vorhanden sein, die Überbreite und Länge markieren.
j) Sicherheitssystem an Türen, Motorhaube und Kofferraum, die ein ungewolltes Öffnen verhindern.
k) Sicherheitsvorrichtung für Kinder an hinteren Türen.
l) Instrumente und Anzeigen am Armaturenbrett die nicht die den Fahrer nicht vom Fahren ablenken. Diese sind:

1. Gut lesbare Anzeigende mit normalen Schriftzeichen.
2. Geschwindigkeits- und Wegmesser.
3. Blinkanzeige.
4. Anzeige für Fernlicht.

m) So gebaut und ausgestattet dass bei einem möglichen Brand das Fahrzeug schnell verlassen werden kann.

Eine Ausnahme bilden die Fahrzeuge die ab Werk nicht so konstruiert wurden.

Beleuchtung:

Die Fahrzeuge, je nach Typ und Klassifizierung müssen folgende Systeme und Beleuchtungselemente besitzen:

a) Frontscheinwerfer mit weißem oder gelbem Licht mit nicht mehr als zwei Paar mit Aufblend- und Abblendlicht.
b) Begrenzungslichter die zusammen mit den Frontscheinwerfern die Dimension des Fahrzeuges erkennen lassen:

1. Frontscheinwerfer mit weißem oder gelben Licht (immer gleich im Paar).
2. Rücklichter mit rotem Licht.
3. Seitenleuchten in gelb und je nach Länge und konform der Reglementierung.
4. Weitere Begrenzungsleuchten mit weißem Licht die in der Höhe angebracht werden müssen.

c) Blinkleuchten vorn und hinten. Fahrzeuge die es benötigen ebenso an den Seiten.
d) Bremslichter an der Rückseite der Fahrzeuge, die beim Betätigen des Bremspedal noch vor dem Bremsbeginn zu leuchten beginnen.
e) Kennzeichenbeleuchtung an der Rückseite der Fahrzeuge.
f) Rückfahrbeleuchtung mit weißem Licht .
g) Warnblinkbeleuchtung an allen vier bzw. sechs Blinklichtern gleichzeitig.

Es ist verboten an den Fahrzeugen andere Scheinwerfer anzubringen als die vom Gesetz erlaubten, ausgenommen zwei zusätzliche Nebelscheinwerfer, die abgedeckt sein müssen und nur auf ungesicherten Strassen oder bei Nebel unbedeckt genutzt werden dürfen. Ausnahme bilden die Fahrzeuge, die von Werk ab nicht diese Merkmale besitzen.

Pflicht zur Vorzeigen der persönlichen Dokumente sowie die des Fahrzeuges:

Die Mitarbeiter der Straßenpatrouille sowie der städtischen Polizei haben die Erlaubnis ihre Dokumente einzusehen, darunter die Fahrerlaubnis, die Steuerkarte (habilitación), die jedoch nicht durch die Uniformierten einbehalten werden dürfen.

Verboten ist:

a) Fahren wenn körperliche Behinderungen vorliegen, mit Ausnahme die aus Artikel 20. Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Die Straßenpatrouille führt regelmäßig Kontrollen diesbezüglich durch.
b) Überlassen oder das Fahren Personen erlaben, die nicht dazu berechtigt sind.
c) Fahren entgegen der Richtung in einer Einbahnstraße, über Absperrungen zwischen Fahrspuren. Ausgenommen sind dringende Notfälle.
d) Ungerechtfertigt die Geschwindigkeit senken, im Zickzack fahren oder unsinnige Bewegungen mit dem Fahrzeug durchführen.
e) Fußgängerüberwege absichtlich versperren oder in Straßen einfahren, die noch durch andere Fahrzeuge blockiert ist.
f) mit zu geringem Mindestabstand zum vorfahrenden Fahrzeug fahrend.
g) Rückwärts-fahren, außer beim Parken, einparken in eine Garage oder eine Sackgasse.
h) Parken oder Halten auf dem Standstreifen ohne ersichtlichen Grund.
i) Fahren oder Halten mit einem Volumen was eine Ruhestörung rechtfertigt oder den Verkehr negativ beeinflusst.
j) Überholen in gefährlichen Bereichen (Kreuzungen oder Kurven) oder nicht einhalten der vorgegebenen Geschwindigkeit.
k) Busse und Lastkraftwagen auf den Fahrspuren mit weniger als 100 m Distanz zwischen beiden. Eine Ausnahme wird gewährt beim Überholen oder wenn mehr als zwei Fahrspuren zur Verfügung stehen.
l) Fahrzeuge abschleppen, Nur Abschleppfahrzeuge dürfen diese Aufgabe übernehmen und müssen gesichert und bei Nacht extern beleuchtet werden.
m) Fahren mit einem Lastkraftwagen oder Maschine mit mehr als einem Anhänger. Ausnahme sind spezielle Agrarmaschinen.
n) Mülltransporter, Lastkraftwagen die Erde, Sand, Späne oder andere Fracht in Form von Körnern geladen haben ist es verboten einen unangenehmen Geruch zu verbreiten. Tiertransporter müssen ihre lebendige Fracht waschen und desinfizieren, so dass die Gesellschaft nicht von starkem Geruch belästigt wird.
ñ) Fracht zu laden die die Sicht beeinträchtigt, die Aerodynamik des Fahrzeuges beschränkt oder die Begrenzungsleuchten des Transporters verdeckt.
o) Fahrzeuge auf der Straße reparieren, außer kleine Handgriffe.
p) Tiere die Teil der Ladung sind frei herumlaufen lassen. Ausgenommen wenn Tiere zu einer Ladung hinzugefügt werden und dies auch nur in ländlichen Bereichen.
q) Den Seitenstreifen der Straßen zu irregulär besetzen oder zu bebauen.
r) Fahren mit Fahrzeugen die metallene Räder haben (ohne Reifen) mit Ketten oder anderen Elementen die den Straßenbelag schädigen könnten. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge auf Sandwegen sowie durch Tiere angetriebene Fuhrwerke.
s) Die Benutzung der Hupe ausgenommen es liegt ein Notfall vor.
t) Fahren mit Fahrzeugen die Abgase, Rauch, Geräusche oder Strahlung verteilen und somit die Umwelt schädigen.
u) Fahren mit Kopfhörern und/oder einem Mobiltelefon in den Händen.
v) Fahren mit Fahrzeugen die Stoßstangen (vorn wie hinten) haben die überstehen oder andere Elemente die die erlaubten Größen überschreiten.
w) Fahren mit Fahrzeugen die Anbauteile haben die eine Geschwindigkeitsmessung durch Radar unterbinden oder ein korrektes Messergebnis durch die Straßenpatrouille verhindern.
x) Installation von Monitoren oder Bildschirmen auf dem Armaturenbrett, ausgenommen Navigationsgeräte, die während der Fahrt ohne weitere Bedienung funktionieren.

Konfiszierung von Fahrerlaubnis und Fahrzeugen:

Die zuständige Behörde für die Kontrolle des Straßenverkehrs muss die Fahrerlaubnis beschlagnahmen und einen Bescheid binnen sechs Stunden an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten wenn:

1. Wenn der Führerschein abgelaufen ist.
2. Wenn das Mindestalter für die Fahrerlaubnis nicht erreicht wurde.
3. Wenn klar ist, dass eine Verminderung der körperlichen oder geistigen Kondition zum Zeitpunkt der Erteilung vorlag. Ein gebilligter Test entscheidet dann über eine Neuerteilung.
4. Wenn dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Die zuständige Behörde für die Kontrolle des Straßenverkehrs muss das Fahrzeug beschlagnahmen und einen Bescheid binnen sechs Stunden an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten wenn:

1. Wenn ein Fahrer, beteiligt an einem Verkehrsunfall versucht hat zu fliehen.
2. Wenn sie gefahren werden von Personen die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Ebenso betrifft es die Fahrer die entweder keine Fahrerlaubnis mehr haben oder noch nicht das Mindestalter dafür erreicht haben. Nachdem eine Akte angelegt wurde kann das Fahrzeug durch eine befähigte Person weiter gefahren werden. Sollte eine solche nicht vorhanden sein wird das Fahrzeug an einen Ort gebracht wo es später unter Nachweis des Besitztums wieder abgeholt werden kann. Dafür müssen jedoch erst die Strafe sowie das der Betrag für die Überführung entrichtet werden.
3. Wenn bewiesen wurde, dass das zulässige Gesamtgewicht bzw. die Länge Breite oder Höhe des Fahrzeuges überschritten wurden.
4. Wenn Passagier- oder Frachttransport stattfindet ohne die dazu erforderliche Erlaubnis.
5. Wenn Fahrzeuge auf der Strasse verlassen aufgefunden werden oder wenn nach einem Defekt kein Abschleppdienst gerufen wird. Diese Fahrzeuge werden zwangsweise abgeschleppt und können später unter Nachweis des Besitztums wieder abgeholt werden kann. Dafür müssen jedoch erst die Strafe sowie das der Betrag für die Überführung entrichtet werden.
6. Im Fall dass ein beschlagnahmtes Kraftfahrzeug nicht vom Eigentümer abgeholt wird wird der Fall an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nach einer Versteigerung des Kraftfahrzeugs wird abzüglich der Kosten fürs Abschleppen sowie die Strafe der Restbetrag dem Eigentümer übergeben.

Verantwortlichkeit für Verkehrsverstöße:

Verantwortlich für Verkehrsdelikte sind die Personen die einen der folgenden Punkte nicht beachten. Falls der Verantwortliche für ein Verkehrsdelikt nicht ausfindig gemacht werden kann geht die Verantwortung auf den Fahrzeugeigentümer über.

Minderschwere Delikte:

Minderschwere Delikte sind all diese die nicht als schwere oder sehr schwere Delikte eingestuft werden können. Die Unterteilung ergibt sich aus Tabellen über die die Strassenpatrouille und städtische Polizei verfügen.

Schwere Delikte:

a) Sind:

1. Die das freie Zirkulieren von Fahrzeugen unterbinden.
2. Die das Parken erschweren oder den Personennahverkehr an Haltestellen oder Ambulanzen an ihrem Fortkommen behindern.
3. Die aus Sicherheit und Sicht reservierte Flächen besetzen.

b) Die die Umwelt mit Schadstoffausstoß kontaminieren.
c) Das Fahren von Fahrzeugen die keine Erlaubnis dafür haben.
d) Das Fahren von Fahrzeugen die keine Kennzeichen sichtbar angebracht haben.
e) Die im Falle eines Unfalles nicht das zu Erwartende machen.
f) Fahren von Lastkraftwagen oder Bussen ohne die nötigen Erlaubnisse.
g) Das Fahren eines Fahrzeugs welches mehr Insassen als Sitzplätze hat.
h) Das Fahren von Bussen mit einer Passagierzahl die über dem erlaubten Maß liegt.
i) Das Zirkulieren von Motorrädern, Trikes oder Quads mit mehr als zwei Personen (Fahrer eingeschlossen).
j) Das Mitnehmen eines Minderjährigen unter 12 Jahren auf einem Motorrad, Trike oder Quad.
k) Fahren eines Fahrzeuges mit einer höheren Geschwindigkeit als der erlauten.
l) Das Fahren eines Fahrzeuges mit Kopfhörern oder einem Mobiltelefon in den Händen.
m) Das Fahren von Fahrzeugen in dem keiner der Insassen einen Sicherheitsgurt angelegt hat.
n) Das Fahren von Motorrädern, Trikes oder Quads unter Mitnahme von Objekten die das Festhalten des Lenkers mit beiden Händen unterbinden.
ñ) Das Fahren von Motorrädern, Trikes oder Quads ohne einem Helm auf dem dafür vorgesehenen Platz sowie reflektierende Schutzwesten und weitere Elemente die die Reglementierung fordert.
o) Das Missachten von Verkehrszeichen und Anordnungen von Verkehrspolizisten.
p) Das Missachten der Vorfahrt oder gegenüber Fußgängern.
q) Parken eines Fahrzeuges auf einem nicht dafür vorgesehenem Ort.
r) Fahren mit einem Fahrzeug ohne Licht an Tageszeiten an denen dies logisch erscheint.
s) Fahren eines Taxis ohne Taxameter oder ohne notwendige Kontrolle um den festgesetzten Tarif anzuzeigen.
t) Das Fehlen von Scheibenwischern oder einem funktionierenden Rückspiegel.
u) Busse fahrend mit offenen Türen, Beförderung von Passagieren die sich an Griffen festhalten und die sich außerhalb des Bussen befinden.
v) Die Verweigerung des Zahlen der Mautgebühr.
w) Das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Pegel von 0.001 a 0.399 ‰.

Sehr schwere Delikte sind:

a) Dass aufgrund wie eine Person fährt ein Unfall mit schweren Folgen bei anderen entsteht.
b) Wenn ein Fahrer ein Verkehrsdelikt beging weil er einen Notfall vorgetäuscht hat.
c) Das Fahren eines Fahrzeuges ohne auf Ampel (rot) oder das Stoppschild (PARE) zu achten.
d) Wenn der Fahrer ein Beamter ist und aus diesem Grund meint das Ausnutzen zu können.
e) Flucht oder Verweigerung beim Vorzeigen der Dokumente die von der zuständigen Kontrollbehörde gefordert wird.
f) Das Fahren unter Drogeneinfluss oder anderer Substanzen die die körperlichen und geistigen Kondition des Körpers beeinträchtigen.
g) Das Umgehen von Kontrollen vom Gesamtgewicht bei Lastkraftwagen bei mobilen und festen Prüfständen der Behörden.
h) Fahren mit Lastkraftwagen die durch zu hohes Gewicht den Straßenbelag bzw. die Straße schädigen.
i) Das Überholen eines Fahrzeuges in einer Kurve, auf einer Brücke oder auf Kreuzungen.
j) Das Fahren eines Fahrzeuges entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
k) Die Zerstörung oder Beschädigung von Verkehrszeichen, die dazu auch juristisch verfolgt wird.
l) Das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Pegel von ab 0.400 ‰.

Rückfälligkeit

Wenn ein Fahrer erneut ein Verkehrsdelikt sich zu schulden kommen lässt kann ihm der Führerschein für ein bzw. zwei Jahre entzogen werden. Abhängig ist dies ob es sich um eine schwere oder sehr schwere Tat handelt.

Für Rückfälligkeit gelten folgende Regeln:

a) Das Bußgeld steigt:

1. Bei der ersten Rückfälligkeit um 25%.
2. Bei der zweiten Rückfälligkeit um 50%.
3. Bei der dritten Rückfälligkeit um 75%.
4. bei den folgenden Rückfälligkeiten um 100%.

b) Der Führerscheinentzug wird stufenweise eingeteilt und nur bei schweren und sehr schweren Delikten:

1. Bei der ersten Rückfälligkeit bis 9 Monate. (Ermessensspielraum der Behörde)
2. Bei der ersten Rückfälligkeit bis 12 Monate.(Ermessensspielraum der Behörde)
3. Bei der ersten Rückfälligkeit 18 Monate. (obligatorisch)
4. Bei der ersten Rückfälligkeit von 24 Monaten bis 5 Jahre.



'Das neue Verkehrsgesetz: Punkt für Punkt' hat 1 Kommentar

  1. 22. Oktober 2016 @ 9:03 hugo

    Stell dir vor… die Gesetze werden eingehalten und KORREKT kontrolliert?
    Dann ist Paraguay ohne jeden Verkehr und Stassen sind nicht mehr noetig

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